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Rechtsanwalt Held

Unterlassene Hilfeleistung in Zeiten von COVID 19


Im § 323c StGB ist geregelt, dass, wer bei Unglücksfällen oder einer gemeinen Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten und insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, sich strafbar macht.

Der Strafrahmen des § 323c StGB ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Letztlich ist die gesetzliche Regelung Ausdruck des Grundsatzes, dass jeder ein Recht auf Hilfe hat.

Daher folgt logischerweise, dass § 323c StGB ebenfalls eine Strafe für die Person vorsieht, welche in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Dieses Recht billigt die Rechtordnung jedermann zu, also auch dem, der sich auf grob fahrlässige Art und Weise selbst in Gefahr gebracht hat. Letztlich heißt das auch, dass man einer Person helfen muss, die sich bei der Verübung einer Straftat verletzt hat. Nur weil man ein Verhalten gegebenenfalls missbilligt (Raser, Betrunkene etc.) dürfen Dritte nicht im Stich gelassen werden. Die Pflicht aus § 323c StGB gilt auch nicht nur – wie der juristische Laie teilweise annimmt – im Straßenverkehr, sondern auch bei allgemeinen Gefahren bzw. Unglücksfällen (Brand, Überschwemmungen).

Der Regelfall dürfte aber die Hilfeleistung im Straßenverkehr sein.

Als Fahrer oder Beifahrer eines Kfz hat man bei einem Unfall mit Verletzten grundsätzlich die Möglichkeit, auf den eigenen Verbandskasten zuzugreifen. Hierin sich nicht nur Materialien zur Versorgung des Verletzten, sondern auch zum Schutz vor Infektionen.

Als Unfallhelfer muss man stets das einem persönlich zur Rettung Mögliche und auch Erforderliche leisten. Liegt der Erste-Hilfe-Kurs länger zurück, ist dies kein (Rechtfertigungs-)Grund nur die Rettungskräfte zu verständigen. Von einem Laien wird man daher aufgrund seiner Fähigkeiten weniger verlangen können als vom Arzt. Fest steht in jedem Fall: Eine Bestrafung wegen einer Verschlimmerung der Lage des Verletzten durch die Hilfe ist ausgeschlossen.

Aber es können sich natürlich Situationen ergeben, in welchem eine Hilfeleistung für den Einzelnen nicht mehr zumutbar ist.

Klassische Beispiele sind hierbei der Unfall auf einem abgelegenen Weg oder einer Straße in der Nacht, bei dem es sich unter Umständen um eine Falle handelt. Das Absetzen des Notrufs und das Absichern der Unfallstelle bleiben aber wohl zumutbar.

In Zeiten von Mindestabstand und Ausgangsbeschränkungen ist man natürlich verunsichert, wie man sich im Falle einer Notsituation rechtskonform verhalten sollte. Grundsätzlich gilt, dass die Pflicht auch in Zeiten einer Corona-Pandemie bestehen bleibt. Eine Selbstgefährdung muss man jedoch nicht hinnehmen.

Man wird sich aber grundsätzlich an den Handlungsempfehlungen des German Resuscitation Council − in Anlehnung an eine aktuelle Stellungnahme des International Liaison Committee on Resuscitation (ILCOR) – orientieren können.

Eine Atemkontrolle sollte sich auf das Überstrecken des Nackens mit Anheben des Kinns und die Beobachtung etwaiger Brustkorbbewegungen beschränken. Als Helfer sollte man sich derzeit, ohne entsprechende Schutzausrüstung, nicht dem Gesicht des Betroffenen nähern. Reagiert eine Person nicht und ist eine Brustkorbbewegung für den Helfer nicht erkennbar, ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht atmet.

In diesen Fällen ist unverzüglich der Rettungsdienst zu alarmieren und mit der Herzdruckmassage zu beginnen. Wiederbelebungsmaßnahmen können sich bei dem unbekannten Hilfsbedürftigen auf die Herzdruckmassage oder den Einsatz von öffentlich zugänglichen automatisierten externen Defibrillatoren beschränken.

Grundsätzlich wird empfohlen auf die Atemspende zu verzichten, da es bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung zur Freisetzung von Aerosolen aus den Atemwegen des Betroffenen kommt und diese für den Helfer gefährlich sein können. Diese Empfehlung bestand bereits vor der COVID-19-Pandemie.

Im Fall einer Herzdruckmassage oder dem Einsatz von öffentlich zugänglichen automatisierten externen Defibrillatoren können zum Eigenschutz der Mund und die Nase des Verletzten mit einem luftdurchlässigen Tuch oder eine Mund-Nasen-Maske bedeckt werden.

Ob eine Atemspende erfolgen soll, muss immer auch situationsbezogen sorgfältig abgewogen werden. Insbesondere bei Kindern hat die Durchführung der Atemspende eine besondere Rolle. Zwar besteht bei der Atemspende ein nicht unerhebliches Infektionsrisiko für den Helfenden, der positive Effekt der Atemspende ist bei Kindern für ihre Überlebenschance aber deutlich höher einzustufen.

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