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Haften Ehepartner für Steuerstraftaten des anderen Ehepartners?



Bei der Zusammenveranlagung der Einkünfte von Ehepartnern stellt sich die Frage, macht sich ein Ehepartner strafbar, wenn er um die unrichtigen Angaben seines Partners weiß? Eine einfache und pauschale Antwort ist auf die Frage nicht zu finden. Es ist eher das Gegenteil der Fall.

Die Rechtsprechung beschäftigt sich häufig mit der Frage, ob der Ehepartner sich die unrichtigen Angaben seines Partners mit der Zusammenveranlagung zu eigen und sich damit strafbar macht, wenn er von der Unrichtigkeit weiß, die eigenen Einkünfte jedoch wahrheitsgemäß angegeben hat.

Gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann jedoch nur derjenige Täter sein, wer die Tat tatsächlich als eigene oder fremde wollte und über das „Ob“ und „Wie“ bescheid weiß. Der Ehepartner müsste damit also Tatherrschaft haben.

Jedoch gerade bei Ehepartnern kommt es bei der Zusammenveranlagung auf die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an.

Wusste ein Ehepartner nichts von der Steuerhinterziehung und musste auch nicht mit der Möglichkeit rechnen, kann derjenige Ehepartner nicht wegen § 370 AO bestraft werden.

Lediglich die Frage, ob sich allein durch das Mitunterzeichnen der Steuererklärung der Ehepartner, welcher seine Einkünfte wahrheitsgemäß angibt, jedoch Kenntnis davon hat, dass der Partner Einkünfte verschweigt, strafbar macht, wird von der Rechtsprechung eindeutig beantwortet.

Die Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass die Unterschrift der Steuererklärung nur besagt, dass die eigenen Einkünfte zutreffend angegeben sind.

Im Weiteren werden hier auch die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme angewendet. So liegt bei relevanten wechselseitigen, wirtschaftlichem Eigeninteresse und einem gemeinsamen Tatplan der Eheleute die Annahme von Mittäterschaft nahe.

Rechtsanwalt Alexander Held ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen. Rechtsanwalt Held kann Sie in (steuer-)strafrechtlichen Angelegenheiten optimal beraten und verteidigen. Senden Sie einfach Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Alexander Held an.


Kanzlei Alexander Held

03683 - 7878790

kanzlei@held-recht.de

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