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Was ist Untersuchungshaft? Wann kommt man in Untersuchungshaft? Und wie lange dauert sie?

Aktualisiert: 15. Juni 2021

Was ist Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft oder auch U-Haft stellt in Deutschland eine Maßnahme zur Sicherung eines Ermittlungsverfahrens dar. Wird der Beschuldigte einer Straftat verdächtigt, kann er auf richterliche Anordnung, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon während des Strafverfahrens ins Gefängnis kommen. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft ist in den §§ 112ff der StPO (Strafprozessordnung) geregelt. Die Untersuchungshaft wird – ebenso wie die Freiheitsstrafe eines verurteilten Straftäters – in den Justizvollzugsanstalten vollzogen. Es gelten für Untersuchungshäftlinge jedoch andere Haftbedingungen. So besteht für den Untersuchungshäftling keine Pflicht zur Arbeit.


Wann kommt man in Untersuchungshaft?

Grundvoraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft ist zum einen, dass der Beschuldigte einer Tat nach deutschem Strafrecht dringend verdächtig ist. Man unterscheidet im Strafrecht vier verschiedene Verdachtsstufen, von denen der dringende Tatverdacht die höchste Stufe darstellt. Anders als beim Anfangsverdacht oder beim hinreichenden Tatverdacht, besteht beim dringenden Tatverdacht nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Darüber hinaus muss jedoch auch ein sogenannter Haftgrund vorliegen. Ebenso darf die Anordnung von U-Haft dann nicht stattfinden, wenn sie im Vergleich der Bedeutung der in Rede stehenden Straftat und der zu erwartenden Strafe in keinem Verhältnis steht.


Doch welche Haftgründe gibt es?

Laut der Vorschrift des § 112 Absatz 2 StPO liegt ein Haftgrund einerseits vor, wenn


1. aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wurde, dass der Betroffene flüchtig ist bzw. sich verborgen hält

2. aufgrund bestimmter Tatsachen und bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles Fluchtgefahr vorliegt

3. der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen oder fälschen bzw. derart auf Prozessbeteiligte (Zeugen, Mitbeschuldigte, Sachverständige etc.) einwirken wird, dass die Ermittlungen erschwert würden (Verdunkelungsgefahr)

4. der Beschuldigte dringend verdächtig, bestimmte Straftaten wiederholt zu begehen (Wiederholungsgefahr)


Die Untersuchungshaft soll das Strafverfahren sichern, damit dieses nicht in negativer Art und Weise durch den Beschuldigten beeinflusst werden kann.


Untersuchungshaft auch bei Bagatelldelikten?

Die Anordnungsbefugnis und der Vollzug der Untersuchungshaft ist bei Bagatelldelikten gemäß § 113 StPO nur eingeschränkt möglich. Ist die Tat nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bedroht, darf Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. Bei der Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen könnte, darf Untersuchungshaft nur dann angeordnet werden, wenn sich der Beschuldigte bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, er keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat oder aber er sich nicht ausweisen kann. Kann durch eine andere Maßnahme (z.B. die regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei, Sicherheitsleistung(Kaution), der der Untersuchungshaft zugrunde liegende Zweck ebenfalls erreicht werden, so ist die weniger einschneidende Maßnahme anzuordnen und von der Untersuchungshaft abzusehen.


Untersuchungshaft: Anordnung per Haftbefehl durch einen Richter

Untersuchungshaft muss durch einen Richter in schriftlicher Form angeordnet werden. Hierin muss gemäß § 114 Absatz 2 StPO neben der Person des Beschuldigten angeführt werden, welcher Tat er dringend verdächtig ist, welcher Haftgrund vorliegt sowie sämtliche Tatsachen, aus denen sich dies ergibt.

Bei seiner Festnahme ist dem Beschuldigten eine Kopie des Haftbefehls auszuhändigen.


Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

Für Jugendliche unterliegt die Anordnung der Untersuchungshaft weiteren Einschränkungen. Gemäß § 72 Absatz 1 JGG (Jugendgerichtsgesetzes) darf Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht auf andere Weise (z.B. eine vorläufige Anordnung der Erziehung oder durch sonstige Maßnahmen) erreicht werden kann. Gerade in diesen Fällen hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden, die die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche berücksichtigt. In einem Haftbefehl müssen daher Gründe dargelegt werden, weshalb eine Untersuchungshaft gegenüber einer Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe vorzuziehen und verhältnismäßig ist.


Wie lange dauert eine Untersuchungshaft?

Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 120 StPO ein Haftbefehl aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr gegeben sind. Ein weiterer Aufhebungsgrund ist, dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft außer Verhältnis zur Sache und der zu erwartenden Strafe stünde. Außerdem findet die Untersuchungshaft natürlich ein Ende, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder aber das Hauptverfahren nicht eröffnet bzw. das Verfahren endgültig eingestellt wird. Ferner soll gem. § 121 StPO, dass eine Untersuchungshaft grundsätzlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Jedoch kann vonseiten des zuständigen Oberlandesgerichtes die Zeitspanne verlängert werden, wenn das Verfahren von besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang geprägt ist oder aber ein sonstiger wichtiger Grund besteht, der einem Urteil entgegensteht und der die Fortdauer der Haft rechtfertigen würde.


Besuch in der Untersuchungshaft gestattet?

Auch ein Untersuchungshäftling ist nicht rechtlos. Auch er hat gewisse Rechte. Hierzu zählt unter anderem das Besuchsrecht. Besuch eines Untersuchungshäftlings setzt jedoch stets entsprechender Erlaubnis voraus. Hierzu muss ein Antrag auf Besuchserlaubnis während der Untersuchungshaft gestellt werden. Die daraufhin ausgesprochene Erlaubnis kann sich auf einen einmaligen Besuch(Einzelerlaubnis) oder auf eine dauerhafte Genehmigung (Dauererlaubnis) erstrecken. Möglich ist auch, dass dem Antrag auf Besuchserlaubnis nur mit bestimmten Auflagen stattgegeben wird. Gegen ablehnende Entscheidungen des Gerichts kann der Gefangene Beschwerde einlegen.

In der Regel wird die Besuchserlaubnis von Nahestehenden und Verwandten problemlos erteilt. Eine Besuchserlaubnis wird jedoch dann nicht gewährt, wenn sich aus den Besuchen die Gefahr ergibt, dass die Ermittlungen dadurch erschwert oder gefährdet werden


Kanzlei Alexander Held

Fachanwalt für Strafrecht & Verkehrsstrafrecht

Telefon: 03683 7878790


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